Der Massengentest und § 81h StPO

Autor: Çefli Ademi
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Popis: Mal angenommen, eine oder mehrere Person(en) werden in der Nähe Ihres Wohnortes brutal vergewaltigt und/oder ermordet. Die Polizei findet außer DNA-Spuren an den Opfern (etwa Sperma oder Blut) keine konkreten Hinweise gegen den oder die Täter. Sie kann den Täterkreis nur nach allgemeinen Kriterien wie Geschlecht, Alter, Wohnort etc. eingrenzen. Plötzlich klingeln Polizeibeamte bei Ihnen an der Tür und fordern Sie zur'freiwilligen'Abgabe Ihrer Speichelprobe zu DNA-Vergleichszwecken im Rahmen eines breiten Massengentests auf. Auf Sie und weitere - ggf. mehrere tausend - Betroffene treffen nämlich die nur statistisch ermittelten bzw. vermuteten Tätermerkmale zu. Ist es den Polizeibeamten überhaupt erlaubt, Sie - als nicht tatverdächtige Person - zur Abgabe Ihrer Speichelprobe zu bewegen? Dürften Sie die Teilnahme verweigern, ohne sich dadurch verdächtig zu machen? Mit Wirkung zum 1. November 2005 hat der Gesetzgeber den Massengentest in § 81h StPO erstmals geregelt. Dr. Çefli Ademi, Ass. iur. steckt nicht nur die verfassungs- sowie strafprozessrechtlichen Rahmenbedingungen der geltenden Regelung, sondern einer jeden möglichen Regelung des Massengentests in Deutschland ab, bevor er den Regelungsgehalt des § 81h StPO daran misst und positivrechtlich analysiert. Insbesondere zu den entscheidenden Problempunkten'Freiwilligkeit'und'grundsätzliche Tatverdachtsneutralität des Weigerungsverhaltens'bezieht der Autor entschieden und klar Stellung. Er fordert eine restriktive Auslegung des § 81h StPO und warnt vor Ausweitungstendenzen angesichts der Bekämpfung des internationalen Terrorismus vor dem Hintergrund einer stark verbreiteten'Islamismus-Angst'.
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