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Gleichsam wie sich der Organismus im biologischen Sinne wandelt und wie eine Gestalt stetig ihr Wesen verändert, unterliegt auch das Schuldverhältnis der ständigen Veränderung. Eine der Veränderungsmöglichkeiten ist die Beeinflussung durch die Parteien selbst. Sie können die ihnen zustehenden Rechtspositionen nutzen, um in ihrem Sinne gestaltend einzuwirken. In seiner Abhandlung setzt sich Erik Hahn mit einer solchen Rechtsposition, der im BGB nicht ausdrücklich geregelten zivilrechtlichen Ersetzungsbefugnis, auseinander. Er widmet sich insbesondere der These von der rechtlichen Unterschiedlichkeit von Schuldner- und Gläubigerersetzungsbefugnis, die als tradiertes Dogma tief in der zivilrechtlichen Literatur verankert ist. Dabei gelangt er zu dem Ergebnis, dass diese nicht existiert. Die Ersetzungsbefugnis des Schuldners ist danach vom weithin synonym genutzten Begriff facultas alternativa zu unterscheiden. Im Zusammenhang mit der Begriffsbestimmung wird die Ersetzungsbefugnis in vielfältiger Hinsicht rechtlich charakterisiert, als Gestaltungsrecht eingeordnet und von verwandten Rechtsfiguren abgegrenzt. Der zweite Teil der Arbeit widmet sich der Wirkungsweise der Ersetzungsbefugnis im System des BGB. Dabei werden in einem ersten Schritt Entstehung, Ausübung, Übertragung und Verzicht beleuchtet. Im Anschluss daran setzt sich der Autor mit der Frage auseinander, inwieweit sich Störungen wie Verjährung, Verzug, Willensmängel und Unmöglichkeit auf die Ersetzungsbefugnis selbst und die Entscheidung des Berechtigten auswirken. Den Abschluss der Arbeit bildet eine umfassende Darstellung der im BGB gesetzlich verankerten Fälle dieses Gestaltungsrechts. |