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Datenportabilität wird seit Beginn des Internetzeitalters als Garant für ein freies und offenes Internet angesehen. Die DSGVO versucht nun, dieses Bedürfnis erstmals gesetzgeberisch zu erfüllen. Die Kodifikation des Rechts auf Datenportabilität in Art. 20 DSGVO befindet sich dabei an einer immer wichtiger werdenden Schnittstelle zwischen Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht. Die zuweilen als widersprüchlich empfundene Verortung als datenschutzrechtliches Betroffenenrecht wird an dieser Schnittstelle eingeordnet. Alexander Fix beleuchtet dabei Zweck und Regelungsgehalt des Art. 20 DSGVO vor diesem Hintergrund erstmals umfassend und ergänzt dies um eine Betrachtung einiger technischer Aspekte aus juristischer Sicht. |