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Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht nur im deutschen Recht allgegenwärtig; als ungeschriebener Grundsatz hat er auch in verschiedenen Bereichen des Völkerrechts Bedeutung erlangt. Das gilt sowohl für das ius in bello, als auch für das ius ad bellum. Die Forderung nach der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dient dabei vor allem der Begrenzung des Ausmaßes der jeweiligen Gewaltanwendung. Da bislang keine Einigung über die einzelnen Bestandteile des völkerrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erzielt werden konnte, mithin sein Inhalt weitgehend ungeklärt ist, begegnet die rechtliche Würdigung konkreter Handlungen am Maßstab der Verhältnismäßigkeit erheblichen Schwierigkeiten. Die von der deutschen Rechtswissenschaft in bezug auf den nationalen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz herausgearbeiteten grundsätzlichen Schwächen und Unzulänglichkeiten kommen auch im völkerrechtlichen Kontext zum Tragen. Vor diesem Hintergrund werden die Grundlagen für eine die Besonderheiten des Völkerrechts berücksichtigende Inhaltsgebung entwickelt. Im Mittelpunkt stehen das Gebot der Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit i.e.S. Es zeigt sich, daß der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Völkerrecht zwar stets ersteres zum Inhalt hat, nicht aber auch die regelmäßig als Verhältnismäßigkeit i.e.S. bezeichnete Angemessenheit. Die ihr anhaftenden Schwächen führen zu der Erkenntnis, daß das Abwägungsgebot außerhalb des Individualrechtsschutzes im Völkerrecht der Gegenwart keinen legitimen Anwendungsbereich haben kann. |