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Das „Kernstück'des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 war die erhebliche Änderung und Erweiterung der einfachgesetzlichen Grundlage für die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im Besteuerungsverfahren, namentlich § 88 AO. Der Gesetzgeber hatte dabei das Ziel der Bewältigung des Besteuerungsverfahrens als Massenverfahren vor Augen. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber die (unbestimmten) Rechtsbegriffe der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie eine bundeseinheitliche Regelung zum Einsatz von Risikomanagementsystemen durch die Finanzbehörden in § 88 AO n.F. eingeführt. Diese Neuerungen im § 88 AO n.F. stehen in dieser Arbeit aus nationaler verfassungsrechtlicher sowie punktuell auch aus unionsrechtlicher Sicht auf dem Prüfstand. |