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Im Bereich der Gewährleistung des Grundrechtsschutzes gegen europäische Rechtsakte verfechten EuGH und BVerfG jeweils ihre Letztentscheidungskompetenz. Im Ausgangspunkt werden die unterschiedlichen Positionen des EuGH und des BVerfG hierzu, sodann im Hauptteil der vom BVerfG entwickelte Kooperationsbegriff unter Beachtung dessen verfassungs- und europarechtlichen Wurzeln untersucht. Die aufgefundene Kooperationsmaxime ist auf die Rechtsprechung des EuGH und des BVerfG über die ihnen unterliegenden Streitgegenstände anzuwenden: Für Gemeinschaftsrechtsakte und nationale Durchführungsakte kommt die vom BVerfG verfochtene Auffangstellung nicht in Betracht, für den Bereich rein nationaler Rechtsakte erwächst aus der Kooperationsmaxime eine Pflicht des BVerfG zur Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH bei der eigenen Auslegung und Anwendung unabdingbarer Grundrechtsstandards. Rechtsvergleichend werden das Kompetenzverständnis einzelner Oberster Gerichte ausgewählter Mitgliedstaaten im Verhältnis zum EuGH erörtert und in einem Ausblick abschließend institutionalisierte Kooperationsmodelle vorgestellt und bewertet. |