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Mit der Kodifikation des Art. 14 Rom II-VO hat der europäische Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Ausübung der Parteiautonomie im Bereich der außervertraglichen Schuldverhältnisse europarechtlich harmonisiert. Mit ihr sollen die Grundlagen geschaffen werden, um die Prozessführung im In- und Ausland bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten zu vereinfachen. Die Parteien können danach grundsätzlich das Sachrecht frei wählen, welches über ein bestehendes oder künftiges außervertragliches Schuldverhältnis entscheiden soll. Art. 14 Rom II-VO erhält damit neue Bedeutung für die Rechtspraxis. Andreas Vogeler untersucht, unter welchen Voraussetzungen eine Rechtswahlvereinbarung geschlossen werden kann und zeigt weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf. |