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Wenn man der seit Jahrzehnten in der juristischen Literatur wie in der Rechtsprechung vorherrschenden Auffassung folgt, bedeutet Sozialversicherung eine'echte Versicherung'. Sie soll sich von der Privatversicherung vor allem dadurch unterscheiden, daß sie mit ihrem Regelwerk nicht nur an'versicherungstechnischen'Kalkülen, sondern zugleich am Prinzip des'sozialen Ausgleichs'ausgerichtet ist. Sie erscheint damit als System, in dem sich Strukturmuster des privaten Sektors und des Marktes mit Elementen einer staatlich verantworteten oder doch ermöglichten'Umverteilung'und der'Solidarität'zu einer Einheit verbinden. Eine solche Sicht wird der sozialen Vorsorge nicht gerecht, die nicht einmal teilweise auf private Sicherungsformen zurückgeführt werden kann. Mit der Errichtung der verschiedenen Sozialversicherungssysteme hat die staatliche Gesetzgebung vielmehr spezifische Kapazitäten des öffentlichen Rechts genutzt, um vor allem erwerbstätigen Personen Möglichkeiten des Schutzes gegenüber Gefährdungen existentiellen Gewichts zu eröffnen, die für sie in den Grenzen des Privatrechts nicht erreichbar sind. Daraus ergibt sich zum einen, daß die Mobilisierung sozialversicherungsrechtlichen Zwangs verfassungsrechtlich nur insoweit legitimiert werden kann, als der einzelne bei der Wahrnehmung der Verantwortung für die eigenen Belange typischerweise überlastet ist. Zum anderen müssen aus der praktischen Anwendung des Sozialversicherungsrechts verfassungsrechtliche Konsequenzen gezogen werden. Freiheitseinbußen und Belastungen, die das Recht der sozialen Vorsorge auferlegt, müssen stets durch Absicherungsvorteile der Versicherten und ihrer Angehörigen, durch eine Vermehrung persönlicher Freiheit aufgewogen werden. |