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Zahlreiche Normen des Bürgerlichen Rechts knüpfen an das Vorliegen positiver Kenntnis Rechtsfolgen. Teilweise bezieht sich diese tatbestandlich relevante Kenntnis nicht bloß auf Tatsachen, sondern auch auf Rechtstatsachen, d.h. die betroffene Person muss über Kenntnis von der rechtlichen Wertung aus den bekannten Tatsachen verfügen. Wann liegt diese Kenntnis vor? Diese Frage betrifft nicht nur eine im Prozess notwendige Nachweisbarkeit, sie entfaltet vielmehr bereits auf materiell-rechtlicher Ebene Wirkung, wenn die Grenzen des Tatbestandsmerkmals definiert werden: Die Rechtsprechung verfährt in Zweifelsfällen häufig damit, dass die betroffene Person die Augen vor der sich ihr aufdrängenden Kenntnis nicht verschließen dürfe. Paul Schrader schlägt eine gestufte Prüfung des Vorliegens positiver Kenntnis einer Person vor und orientiert sich dabei an der aus dem Patentrecht bekannten und dort etablierten Methode der Bestimmung eines fraglichen Kenntnisstandes. |