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Herstellung und Nutzung von Mensch-Tier-Zybriden, die durch Nukleustransfer eines humanen somatischen Zellkerns in eine entkernte tierische Oozyte entstehen, werden nach Ansicht der Autorin de lege lata weder vom Anwendungsbereich des ESchG noch des StZG erfasst und sind daher straffrei. Verfassungsrechtlich unterstehen diese Entitäten dem Lebensschutz des Art. 2 II GG, nicht jedoch dem Würdeschutz des Art. 1 I GG, sodass dem Gesetzgeber zwar eine Schutzpflicht für diese Wesen zukommt, ihm aber ein relativ breiter Handlungsspielraum verbleibt, der aufgrund der staatlichen Pflicht zur Gesundheitsvorsorge so ausgefüllt werden sollte, dass die Erzeugung von Zybriden zu hochrangigen Forschungs- und Therapiezwecken begrenzt und kontrolliert zugelassen wird. Vorgeschlagen wird eine Ergänzung des ESchG um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt; nach Prüfung durch eine unabhängige, interdisziplinär besetzte Kommission sollen Mensch-Tier-Zybriden hergestellt und verwendet werden dürfen. |