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„Officer Denny“ darf keinen privaten TikTok-Account betreiben, mit dem er über seinen Alltag als Polizist in der Bundeshauptstadt informiert. Dies hat das VG Berlin im März bestätigt, nachdem der Dienstherr dem Polizeibeamten untersagt hatte, seinen Account weiter zu betreiben. Die nun veröffentlichten Entscheidungsgründe zeigen, dass das Gericht der Argumentation des Dienstherren weitestgehend folgt. Das VG Berlin verpasst aber die Gelegenheit, Meinungsfreiheit und beamtenrechtliche Neutralitätspflicht überzeugend ins Verhältnis zu setzen. |