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Die begünstigte Besteuerung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns erfordert das Erfüllen spezifischer Anwendungsvoraussetzungen. § 37 Abs 5 Z 3 EStG ist in der Praxis der wohl wichtigste Anwendungsfall der Altersbegünstigung bei Betriebsveräußerungen und Betriebsaufgaben. Der VwGH definierte zuletzt in zwei E die darin genannten engen Anwendungsvoraussetzungen etwas genauer: Entscheidend für die Inanspruchnahme der Halbsatzbegünstigung iSd § 37 Abs 5 EStG ist, ob ein Steuerpflichtiger nach Vollendung des 60. Lebensjahres seine aktive Erwerbstätigkeit (oberhalb der Bagatellgrenze) mit der Betriebsveräußerung bzw -aufgabe auch tatsächlich eingestellt hat. Eine Einstellung iSd § 37 Abs 5 EStG muss dabei - so der VwGH - jedenfalls auf eine gewisse (längerfristige), dh über das Veranlagungsjahr hinausgehende, Dauer ausgerichtet und eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht bereits von vornherein geplant sein. Der Beitrag versucht, vor dem Hintergrund der jüngsten VwGH-Rsp Schlussfolgerungen für die praktische Anwendung der Halbsatzbegünstigung bei Betriebsveräußerungen und Betriebsaufgaben zu ziehen. |