Die umsatzsteuerliche Organschaft - ihre Wirkung und der räumliche Anwendungsbereich

Autor: Ritan, Tanja
Jazyk: němčina
Rok vydání: 2022
Předmět:
Popis: In den letzten Jahren hat das Rechtsinstitut der umsatzsteuerlichen Organschaft stark an Bedeutung im wissenschaftlichen Diskurs gewonnen, da sich mehrere Auslegungsprobleme gestellt haben. Bedenken ergeben sich bereits bei den Tatbestandsvoraussetzungen, die seitens des Unionsrechtsetzers nicht klar genug definiert wurden. Dazu haben sich sehr viele EuGH-Urteile entwickelt. Daher liegt diese Arbeit ein besonderes Augenmerk auf die Frage der Vereinbarkeit der österreichischen Regelungen mit den unionsrechtlichen Vorgaben. Insbesondere werden die Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft dargestellt und untersucht, ob die nationale Bestimmung mit der unionsrechtlichen Richtlinienvorgabe in Einklang steht. In einem separaten Kapitel wird analysiert, ob eine Organschaft über die Staatsgrenzen hinaus möglich ist. Das Ziel der Organschaft ist die Verwaltungsvereinfachung. Gem Art 11 MwStSystRL iVm § 2 Abs 2 Z 2 UStG löst daher die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe, dass nicht mehr mehrere rechtlich selbständige Personen vorliegen, sondern dass diese Personen als ein einziger Steuerpflichtiger behandelt werden. Dafür müssen die drei Tatbestandsvoraussetzungen (finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung) kumulativ erfüllt sein. Dabei ist der Organträger der Unternehmer und die Organgesellschaften bilden unselbständige Teile des Unternehmens des Organträgers. Die Rechtsfolge, die sich daraus ergibt, ist, dass innerhalb des Organkreises Lieferungen und Leistungen nicht steuerbar sind. Damit bildet der Organträger gemeinsam mit den Organgesellschaften ein einheitliches Unternehmen. Beim Organträger entstehen sämtliche umsatzsteuerliche Rechte und Pflichten. Allerdings bestehen erhebliche Zweifel an der Unselbständigkeit der Organgesellschaft. Dem Schlussantrag der Generalanwältin Medina zufolge, kann einer selbständigen Gesellschaft nicht aufgrund der Tatbestandsvoraussetzungen (finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung) nicht das Merkmal eines Steuerpflichtigen abgesprochen werden. Nach dem Unionsrecht gibt es keinen „Organträger“ und damit führt das Rechtsinstitut der Organschaft nicht dazu, dass nur eine einzige Person für den gesamten Organkreis verantwortlich ist. Zwar handelt es sich dabei nur um einen Schlussantrag und um keine Entscheidung des EuGH, allerdings kann, sofern der EuGH der Ansicht der Generalanwältin folgen sollte, ein Ende des Rechtsinstitutes der Organschaft auslösen. Es bleibt damit abzuwarten, wie das Urteil des EuGH ausfallen wird. Der Gesetzgeber beschränkt die Wirkungen der Organschaft auf die im Inland ansässigen Unternehmen. Unklar bleibt idZ wie der Begriff „Ansässigkeit“ zu verstehen ist, da der Unionsrechtsetzer diesen Terminus nicht definiert. Das macht die Beurteilung des grenzüberschreitenden Bereiches umso schwieriger, da die gesamte Bestimmung vom Begriff der Ansässigkeit abhängig ist. Dazu sind zwei EuGH-Urteile ergangen, die die Beurteilung etwas erleichtern. Nichtsdestotrotz haben sich in der Lit dazu unterschiedliche Meinungen entwickelt. Eine Klarstellung durch den EuGH ist empfehlens- und wünschenswert. Das letzte Kapitel dieser Arbeit widmet sich dem Thema, ob die Inlandsbeschränkung nicht gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt. Dazu haben sich in der Lit verschiedene Meinungen entwickelt. Eine Klarstellung durch den EuGH wäre wünschenswert.
Tanja Ritan
Masterarbeit Universität Klagenfurt 2022
Databáze: OpenAIRE