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Befristete Arbeitsverträge sind kein seltenes Phänomen. Ausserhalb von Praktika oder Ausbildungsverträgen werden diese bei saisonalen Beschäftigungen und projektbasierten Arbeiten oder zur Abdeckung von Beschäftigungsspitzen eingesetzt. Solche Arbeitsverhältnisse enden gemäss Art. 334 Abs. 1 OR nach Ablauf der vereinbarten Dauer ohne Kündigung, weshalb weder der sachliche noch zeitliche Kündigungsschutz zur Anwendung gelangt. Darin liegt die Attraktivität für Arbeitgebende, und dies führt dazu, dass befristete Arbeitsverträge gerne aneinandergereiht werden. Inwieweit dies zulässig ist oder ob dadurch quasi das Betriebsrisiko in unzulässiger Weise auf die Arbeitnehmenden übertragen wird, ist häufig umstritten. |