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Die Befassung mit den an nur wenige Voraussetzungen knüpfenden Ansprüchen auf Wahrung spezifischer Abstände mit bestimmten Pflanzen nach den Art. 47 ff. BayAGBGB erscheint jedenfalls im ersten Zugriff einfach und daher auch dem juristischen Laien möglich zu sein. Tatsächlich aber ist umstritten, welche Handlung im Konkreten der durch diese Ansprüche begünstigte Nachbar verlangen kann bzw. durch welche Maßnahmen der Anspruchsgegner den entsprechenden Anspruch zu erfüllen vermag. Es besteht demnach auf beiden Seiten ein besonders hohes Risiko der Ausbildung von Fehlvorstellungen. In einer Streitigkeit über eventuell zu nah an der Grundstücksgrenze wachsende Pflanzen erscheint es für die Erfolgsaussichten eines Schlichtungsversuchs jedoch gerade nicht unwesentlich zu sein, dass möglichst Klarheit darüber besteht bzw. geschaffen wird, was der Nachbar rechtlich gegebenenfalls denn überhaupt verlangen kann – und was nicht. Der vorliegende Beitrag unternimmt daher den Versuch, die Frage nach dem vorgesehenen Anspruchsinhalt eindeutig zu beantworten. |