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Die seit langem kontrovers diskutierte Frage, ob es beim Übergang zur nachgelagerten Rentenbesteuerung zu einer unzulässige Doppelbesteuerung kommt, lässt sich klar beantworten. Wenn die Sonderausgaben, die in der Rentenphase aus den Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung resultieren, als ein die Renten steuerfreistellendes Element des Steuersystems eingestuft werden, existiert kein Doppelbesteuerungsproblem. Vielmehr ist eine deutlich Minderbesteuerung und damit eine Steuervergünstigung für Rentner zu konstatieren. Gänzlich anders verhält es sich, wenn derartige Sonderausgaben nicht als Teil der steuerfreien Rente angesehen werden. Dann unterliegt die Mehrzahl der Rentner einer ungerechtfertigten Doppelbesteuerung. In beiden Fällen lässt sich eine pauschalierte und zudem passgenauere Besteuerung gesetzlicher Renten erreichen, indem § 22 EStG entsprechend modifiziert wird. The controversely discussed issue of an illegitimate double taxation of public pensions during the successive transition to downstream taxation in Germany can be answered easily. There is no double taxation if tax-deductable expenses induced by social security payments are assigned to the tax-exempt part of pensions. In this case, pensioners are paying too little tax under current tax law. However, if such expenses are not linked to the taxation of pensions the majority of pensioners suffer double taxation. Adjusting Art. 22 EStG can solve both issues, namely moderating under-taxation as well as preventing taxpayers from double taxation. |