(Post)modernität der Rechtsphilosophie Dworkins

Autor: Rok Svetlič
Jazyk: němčina
Rok vydání: 2004
Zdroj: Filozofska istraživanja
Volume 24
Issue 2
ISSN: 1848-2309
0351-4706
Popis: Die postmoderne Philosophie ist mit einer Zwiespalt gekennzeichnet: zwischen dem Erkenntnis, dass die Glaube an die Großen Erzälungen vorbei ist; und zwischen der Unfähigkeit, sich mit Konsequenzen dieser Tatsache in ihrer Gesamtheit auseinanderzusetzen. Sie bemüht sich eine gewisse Ordentlichkeit (des Denkens und Handelns) zu erhalten, obwohl es keine allumfassende Ordnung mehr gibt. Das letzte ist besonders hervorgehobene Aufgabe des postmodernen Denkens auf dem Gebiet des Rechts, da die Existenz jegliches Rechts von der Möglichkeit einer Ordnung abhängig ist. Die zeitgenössische Rechtphilosophie kann man in grobem in zwei entgegengesetzte Richtungen teilen. Die erste besteht auf der modernen Auslegung des Rechts, die es als ein einheitliches und homogenes System versteht. Die zweite ist die postmoderne Auslegung des Rechts, die es als (zeitlich und inhaltlich) heterogene Sammlung von Vorschriften erklärt. Die besondere Auszeichnung Dworkins liegt darin, dass er die Extreme der beiden orthodoxen Richtungen überwindet. Er betrachtet das Rech auf die postmoderne Weise: in der zeitgenössischen Gesellschaft sind die Kontrolle, Macht und Herrschaft verstreut, weswegen man nicht eindeutig auf die Quelle des Rechts hinweisen kann. Anderseits besteht er auf einem beinahe modernistischen Standpunkt - nämlich, dass man für jedes einzelne Gerichtsfall eine entsprechende Losung finden kann, die nicht arbiträr ist. Diese Forderung steht über dem Richter als ein Ideal, als eine regulative Idee, die zwar in der Realität nie vollkommen ausführbar ist. Wahrscheinlich kommt manchen die Forderung, dass es in jedem - sei es noch so schweren - Fall nur eine richtige Lösun gibt, als ein Mytos for - aber eben dieses Mythos ist hartnackig und erfolgreich behauptet Dworkin in seinem Werk Taking Rights Seriously. Angesichts seiner Heterogenität ist das Recht gewiss nicht Risslos, aber dem Klager steht das Recht zu, von dem Richter zu verlangen, das er sein Fall behandelt, als ob es tatsachlich so wäre.
Databáze: OpenAIRE