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Der Art. 25 Japanisches Verfassungsrechts garantiert menschenwürdiges Existenzminimum, dem der Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG in Deutschland entspricht. Das sichert ein Abwehrrecht gegen Eingriff des Staat, d.h. das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums, das durch den BVerfGE 82, 90 in 1990 ausgeprägt hat. In der Gegenwart wird dies vom nicht nur BVerfG, sondern auch Fachgericht BFH konkretisiert. Der Aufsatz wird daher zwei Stufen geteilt : Erstens sieht die Entscheidungen des BVerfG über das Existenzminimum vor 1990 und dementsprechende Lehre(Ⅰ), zweitens klärt sich dieses Konkretisierung im BFH(Ⅱ). Durch die Arbeit möchte ich einen Anhalt für das Annehmen einer Garantie des verfassungsrechtlichen, abwehrrechtlichen Existenzminimums des Art. 25 Japanisches Verfassungsrecht finden. |