Systematische Verortung der Anwendung ausländischen Rechts im nationalen Rechtsgefüge : zugleich ein Beitrag zum Verhältnis des Verfassungsrechts zum Internationalen Privatrecht

Autor: YAMAUCHI, Koresuke
Jazyk: němčina
Rok vydání: 2021
Předmět:
Zdroj: 比較法雑誌. 54(4):1-68
ISSN: 0010-4116
Popis: application/pdf
Man findet im Gesetz über Allgemeine Regelungen für Anwendung eines in- und ausländischen Rechts (“Hō no Tekiyō ni kan suru Tsūsoku-hō”) vom 21. Juni 2006 (Gesetzes-Nr. 78/2006) (abgekürzt: RAwG) die Rechtsbegriffe von “Anwendung” und “ausländisches Recht”. Art. 42 RAwG benutzt das Wort “ausländisches Recht” ebenfalls. Es hat logisch zur Folge, dass auch ausländisches Recht als innerstaatliche Rechtsquelle anzusehen ist einerseits und dass inländische Gerichte ausländisches Recht im Inland anwenden dürfen andererseits. Es gibt jedoch keine Vorschrift im RAwG, nach der ausländisches Recht einen Status inländischer Rechtsquelle erwirbt. Wer hat ausländischem Recht überhaupt einen Status inländischer Rechtsquelle gegeben? Unser Parlamant hat zwar das RAwG 2006 erlassen, wie es das Vorleben des RAwGs (“Hōrei”) in der Meiji-Zeit erließ. Es bedeutet aber, wann und wie inländische Gerichte ausländisches Recht auf die Fälle mit Auslandsberührungen anwenden dürfen. Einziges Subjekt, das ausländischem Recht einen Status der inländischen Rechtsquelle verleihen darf, ist m.E. der Verfassungsgeber, weil dieser das Gesetz zu erlassende parlamentarische System gegründet (Art. 41 Verfassung) und zugleich den internationalen Verträgen einen Status der zweiten inländischen Rechtsquelle verliehen hatte (Art. 98 Abs. 2 Verfassung). Japanische Verfassung erklärt darüber nicht, ob ausländisches Recht einen Status inländischer Rechtsquelle innehat. Aber auch die Öffentlichrechtler geben uns keine Erläuterungen darüber. Die traditionelle IPR-Lehre beantwortet auf die Frage, warum die Gerichte auslän­disches Recht im Inland anwenden dürfen, wie folgt: d.h. nur unser RAwG gibt ausländischem Recht einen Status inländischer Rechtsquelle. Die Antwort ist aber meiner Meinung nach nicht richtig, weil das Parlament die Bedingungen für Anwendung ausländischen Rechts im Inland nicht bestimmen kann, wenn Verfassungsgeber ausländischem Recht keinen Status inländischer Rechtsquelle verliehen hatte. Verfassungsrecht hat eigentlich die parlamentarische Gesetzgebungsbefugnis im einzelnen vorgeschrieben. Es gibt geschichtlich dem Parlament keine Befugnis, ein Gesetz zu erlassen, nach dem ausländisches Recht anzuwenden ist. Könnte man diesen Verdacht gemeinsam besitzen, würde die Verfassung eine Chance gewinnen, einige Themen (Definition und Interpretation ausländischen Rechts u.a.) im Allgemeinen Teil des Internationalen Privatrechts auf dem Verfassungsrecht umzustellen.
Databáze: OpenAIRE