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Das neue Leiturteil aus Lausanne umreisst die Voraussetzungen für die Einsicht in abgeschlossene Verfahren. Für die Einsicht in Strafakten müssen Medienschaffende höhere Hürden überwinden als für die Einsicht in Urteile und Einstellungsverfügungen. Grundsätzlich gewährt das Bundesgericht auch Verfahrensfremden (wie den Medienschaffenden) unter bestimmten Voraussetzungen die Herausgabe von Verfahrensdossiers. An journalistischen Informationen über den korrekten Ablauf von Strafuntersuchungen besteht zwar ein gewichtiges Interesse; die Urteilsbegründung bezeichnet das schützenswerte Einsichtsinteresse der SRG aber als fraglich. Die Begründung macht deutlich, dass das Bundesgericht die einer Akteneinsicht durch die Medien entgegenstehenden Interessen sowohl im konkreten Fall als auch generell schwer gewichtet. Hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre ist die Urteilsbegründung nach Auffassung des Autors umfangreicher und stichhaltiger als hinsichtlich der öffentlichen Geheimhaltungsinteressen. Obwohl der SRG der Zugang zum Verfahrensdossier verwehrt blieb, sei es aber deren Verdienst, dass grundsätzliche Fragen zur Akteneinsicht in abgeschlossene Fälle geklärt wurden. |