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Wie wir in den Fallen Aretinus und Bossi gesehen haben, ist im 15. und 16. Jahrhundert die kriminalistische Lehre, was die Bestimmung des Verhaltnisses von Anklage und Inquisition angeht, immer mehr bestimmt durch die volle Anerkennung der neuen Bedurfnisse strafrechtlicher Repression und durch die haufige Berufung auf den Gesichtspunkt der publica utilitas in materia criminale, ne maleficia remaneant impunita. Diese neuen Bedurfnisse ihrerseits sind eng verbunden mit der immer einschneidenderen Rolle, welche die Richter und offentlichen Amtstrager in jener Zeit einnehmen, in der die Entwicklung der politischen Organisationsformen im absolutistischen Sinne sich abzuzeichnen beginnt. |