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Nachdem zuvor klargestellt worden ist, wer durch den Geschaftsbericht zu informieren ist, gilt es nun zu klaren, woruber im Geschaftsbericht Rechenschaft zu geben ist. Erst wenn hieruber grundsatzlich Klarheit besteht, kann nach den Grenzen gewissenhafter und getreuer Rechenschaft gefragt werden und damit schlieslich der Inhalt des § 160 IV/1 konkretisiert werden. Solche Grenzen sind dort zu erwarten, wo der Vorteil einer grundsatzlich gebotenen Information fur die Adressaten kleiner ist als deren zu erwartender Nachteil. Vorteile wie Nachteile lassen sich aber erst abschatzen, wenn der grundsatzlich gebotene Informationsinhalt bekannt ist. |