Amtsmissbrauch bei Datenabfrage zur Klärung des Vorliegens eines Anfangsverdachts
Autor: | Florian Messner |
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Rok vydání: | 2019 |
Zdroj: | Juristische Blätter. 141:732 |
ISSN: | 1613-7639 0022-6912 |
Popis: | Dienen die inkriminierten Nachforschungen der Klarung, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, stellen sie keine Ermittlungen im Rahmen eines Strafverfahrens dar. Befugnisfehlgebrauch liegt in diesem Fall vor, wenn mangels Anhaltspunkten die Abklarung, ob uberhaupt ein Anfangsverdacht vorliegt, nicht in Betracht kommt. Das Bestehen eines Anfangsverdachts ist keine gesetzliche Voraussetzung fur die Vornahme derartiger „Nachforschungen“. Informationsquellen iS des § 91 Abs 2 letzter Satz StPO sind alle Aufzeichnungen oder Speicherungen von Informationen, die bereits Gegenstand der Datenverarbeitung irgendeiner Behorde waren. Ob die Nutzung durch den mit der Anzeige befassten Beamten im Wege unmittelbarer Abfrage (elektronischer Datenbanken) oder durch schriftliches oder mundliches (telefonisches) Auskunftsersuchen erfolgt, ist nicht von Bedeutung. Ein Beamter nimmt bei der Weitergabe amtsgeheimer Informationen in der Regel keine iS des § 302 Abs 1 StGB tatbildliche Befugnis in Anspruch. Strafbarkeit nach § 302 Abs 1 StGB kommt insoweit (nur) dann in Betracht, wenn der Beamte dabei eine ihm im Zusammenhang mit einem (anderen) Amtsgeschaft zukommende Befugnis missbraucht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er die ihn treffende Pflicht, alles zu unterlassen, was den Zweck der (hoheitlichen) Masnahme vereiteln konnte, verletzt. Eine solche Pflicht ergibt sich nur aus den dem Beamten konkret ubertragenen Aufgaben, nicht aus seiner abstrakten Befugnis. |
Databáze: | OpenAIRE |
Externí odkaz: |