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Die Europäische Union achtet gemäß Art. 4 Abs. 2 S. 1 EUV die Gleichheit ihrer Mitgliedstaaten vor den Verträgen. Dieser unionsrechtliche Grundsatz verlangt die Anerkennung der statusrechtlichen Gleichheit der Mitgliedstaaten. Gleichwohl finden sich in der Zusammensetzung der Organe und Einrichtungen der Union sowie in den Entscheidungsverfahren zahlreiche differenzierende Regelungen. Der folgende Beitrag spürt diesen Ungleichbehandlungen nach und untersucht die Möglichkeiten, diese Abweichungen von der statusrechtlichen Gleichbehandlung zu rechtfertigen. Als sachgerechte Differenzierungsgründe kommen die Sicherstellung einer effizienten Organarbeit, die Art und der Grad der Betroffenheit der Mitgliedstaaten sowie die Funktion des jeweiligen Organs oder der Einrichtung in Betracht. |