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Ob Mitgliedstaaten oder juristische Personen des öffentlichen Rechts durch die Unionsgrundrechte geschützt werden, lässt sich nicht anhand nationaler Denkmuster - dem „Konfusionsargument“ oder dem „personalen Substrat“ - verneinen. Vielmehr hat man auf die Charta selbst abzustellen, aus der sich eine solche Schutzwürdigkeit schließlich positiv ergibt. Vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung des BVerfG bedeutet dies, dass auch der betroffene Mitgliedstaat oder die jeweilige juristische Person des öffentlichen Rechts etwaige fachgerichtliche Entscheidungen auf ihre Vereinbarkeit mit den Unionsgrundrechten per Verfassungsbeschwerde überprüfen lassen können. |