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Diese PTB-Anforderungen behandeln folgende Messgeräte nach § 1 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a der Mess- und Eichverordnung zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr zur amtlichen Überwachung: Laserhandmessgeräte für Wasserfahrzeuge. Diese PTB-Anforderungen enthalten Anforderungen zu technischen Spezifikationen und Verwendungspflichten für Laserhandmessgeräte für Wasserfahrzeuge. Sie wurden von der PTB unter Beteiligung der betroffenen Kreise erstellt. Diese PTB-Anforderungen bestehen aus zwei Teilen. Der erste Teil behandelt Regeln und technische Spezifikationen für Laserhandmessgeräte für Wasserfahrzeuge, um die wesentlichen Anforderungen an diese Messgeräte nach § 6 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 7 der Mess- und Eichverordnung zu konkretisieren. Der zweite Teil behandelt Regeln und Erkenntnisse zur näheren Bestimmung der Pflichten von Personen, die Laserhandmessgeräte für Wasserfahrzeuge oder deren Messwerte verwenden, nach §§ 31 und 33 Mess- und Eichgesetz und §§ 22 und 23 Mess- und Eichverordnung. |