Gemeindeverfassungsrecht in den Ländern der Magistratsverfassung (Hessen und Schleswig-Holstein)

Autor: Werner Eisner
Rok vydání: 1956
Zdroj: Kommunalverfassung ISBN: 9783642869600
DOI: 10.1007/978-3-642-86959-4_10
Popis: Die Magistratsverfassung als Verfassungsform des deutschen Gemeinderechts geht auf die preusische Stadteordnung vom 19. November 1808, die sog. Steinsche Stadteordnung, zuruck. Wahrend die altdeutsche Ratsverfassung gegenuber der machtigen Stadtobrigkeit, dem Rat, eine besondere Vertretung der Burgerschaft nur schwach entwickelt hatte, wurde jetzt unter dem Einflus der konstitutionellen Staatsidee hauptsachlich durch Freys Entwurf das Nebeneinander von zwei grundsatzlich gleichberechtigten Organen stadtischer Selbstverwaltung eingefuhrt2. Das waren die von der Burgerschaft gewahlte Versammlung der Stadtverordneten und der von den Stadtverordneten gewahlte gleichfalls kollegial gebildete Magistrat. Diese Verfassungsform wurde durch die revidierte Stadteordnung vom 17. Marz 1831 und die Stadteordnung fur die ostlichen Provinzen der preusischen Monarchie vom 30. Mai 1853 (GS S. 261) — mit einer gegenuber der Steinschen Stadteordnung bedeutungsvoll verstarkten Rechtsstellung des Magistrats — aufrechterhalten und durch die Stadteordnungen vom 19. Marz 1856, vom 14. April 1869 und vom 4. August 18973 auf die Provinzen Westfalen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau ausgedehnt. Sie bestand ferner nach der revidierten hannoverschen Stadteordnung vom 24. Juni 18583 in Hannover. Auserhalb Preusens galt in der Zeit der Weimarer Republik die Magistratsverfassung (teilweise mit anderer Bezeichnung der Organe) oder eine andere Form des Zweikorpersystems in den Stadten der Lander Baden, Braunschweig, Lippe, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Sachsen (nur in groseren Stadten) und Schaumburg-Lippe, in den bremischen Hafen stadten und den Nebengemeinden der Freien und Hansestadt Hamburg1. So herrschte bei aller Vielgestaltigkeit des Gemeindeverfassungsrechts bis 1933 das Zweikorpersystem in den Stadten mindestens in Norddeutschland vor. Die Landgemeinden wurden dagegen im Regelfall nach dem Einkorpersystem (Burgermeister- oder Gemeinderatsverfassung) verwaltet. Der nationalsozialistische Staat beseitigte in Preusen schon mit dem Gemeindeverfassungsgesetz vom 15. Dezember 1933 (GS S. 427), endgultig fur das gesamte Reichsgebiet mit der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. I S. 49), das Zweikorpersystem wie uberhaupt jede Form kollegialer Gemeindeverwaltung2.
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