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Im Rahmen der Herleitung der Funktionen der Verfassungsgerichtsbarkeit im nationalen Gemeinwesen haben wir gesehen, dass Verfassungsgerichte eine Kontrollfunktion erfullen: Verfassungsgerichte sind damit beauftragt, die in der Verfassung niedergelegten Errungenschaften des Konstitutionalismus, von den Grundrechten, bis zu den Rechtsstaats- und Demokratieprinzipien, hochzuhalten und zu schutzen. Diese Prinzipien in ein Verfassungsdokument zu schreiben und an die Spitze der Normenhierarchie zu stellen, verhilft diesen Prinzipien allein nicht zu voller Wirksamkeit, sondern es hilft, ein Verfassungsgericht zu haben, das diese Prinzipien auslegt und uber ihre Anwendung im Streitfall entscheidet. Gerade auch aus diesem Grund wird die Verfassungsgerichtsbarkeit als Kontrolleur der durch die Verfassung effektuierten Selbstbindungsstrategie der politischen Gemeinschaft eingesetzt. Seinen besonderen Ausdruck findet dieser Zusammenhang im Bereich des Menschen- und Grundrechtsschutzes, deren Bedeutung fur unsere Gesellschaften masgeblich durch Verfassungsgerichte mitgepragt wurde. |