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Die Regelungen zur Ertragsvereinnahmung nach IAS 18 sind „einzeln fur jeden Geschaftsvorfall“ anzuwenden (IAS 18.13). Allerdings ist es „[u]nter bestimmten Umstanden […] erforderlich, die Ansatzkriterien auf einzelne abgrenzbare Bestandteile eines Geschaftsvorfalls anzuwenden, um den wirtschaftlichen Gehalt des Geschaftsvorfalles zutreffend abzubilden“ (IAS 18.13). Die Regelung ist offensichtlich Ausfluss des Prinzips der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (RK.35, IAS 8.10), wonach fur die Bilanzierung der wirtschaftliche Gehalt und nicht die formal-rechtliche Gestaltung entscheidend ist. In diesem Zusammenhang wird daher als formal-rechtlicher Geschaftsvorfall (transaction) im deutschen Rechtsraum ein Vertrag im Sinne des Burgerlichen Gesetzbuches (§§ 145–157 BGB) zu verstehen sein. Die Regelung soll somit verhindern, dass durch die Anwendung der Regelungen des IAS 18 zur Ertragsvereinnahmung auf den Vertrag der wirtschaftliche Gehalt nicht zutreffend abgebildet wird. |