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Das Ergebnis der bisherigen Erorterungen uber die Wirkungen des Beratungsgeheimnisses war, das das Beratungsgeheimnis nicht dazu dienen darf, wesentliche Mangel, formeller oder materieller Art, in der Findung der Entscheidung zu verdecken; es wurde in gewissen Grenzen zugelassen, gegen Urteile, die in fehlerhafter Weise gefunden wurden, im Wege der Revision vorzugehen. Der Mangel, der zu einer Abanderung der Entscheidung selbst in demselben Verfahren Anlas gibt, kann aber auch geeignet sein, ein neues selbstandiges Verfahren herbeizufuhren, weil er einen Tatbestand erfullt, der selbstandige, uber das Verfahren, in dem der Mangel entstand, hinauswirkende Rechtsfolgen hervorbringt. |