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Die Zielsetzung dieses Kapitels liegt zum einen darin aufzuzeigen, dass die Paktstaaten das Menschenrecht auf Wasser im Umgang mit grenzuberschreitenden Gewassern in anderen Anrainerstaaten achten, schutzen und gewahrleisten mussen. Zum anderen wird dargelegt werden, welche Vorgaben den Staaten aus diesen Pflichten moglicherweise erwachsen konnen, und was diese fur die Anrainer grenzuberschreitender Gewasser konkret bedeuten, d. h. inwiefern die Pflichten die Freiheit eines Paktstaates im Umgang mit grenzuberschreitenden Wasserressourcen auf eigenem Territorium einschranken. |