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Die Corona-Pandemie hat wie in einem Brennglas zweierlei für den Mediensektor gezeigt: einerseits die Wichtigkeit der Medien für die Information der Bürger (was an deutlich gestiegenen Nutzungszahlen von Qualitätsmedien ablesbar ist) und andererseits, bedingt durch die erheblichen wirtschaftlichen Folgen etwa wegen ausbleibender Werbeeinnahmen, die Schwierigkeiten für bestimmte Inhalteanbieter eine nachhaltige finanzielle Stabilität aufzuweisen. Als Konsequenz wurden verschiedene Instrumentarien auf mitgliedstaatlicher und EU-Ebene eingeführt, um die negativen Folgen abzumildern. Solche Formen von Unterstützungsleistungen werden im Beitrag daraufhin untersucht, ob sie grundsätzlich mit rundfunkverfassungsrechtlichen Bedingungen in Deutschland sowie dem einschlägigen EU- Beihilfenrecht vereinbar sind. Der Beitrag basiert auf einem Gutachten, in dem die Autoren zu dem Ergebnis kommen, dass private Rundfunkveranstalter an einer staatlich veranlassten Finanzierung teilhaben könnten. Dabei haben sie auch untersucht, wie bei der Einführung eines solchen Instrumentariums, das rundfunkverfassungsrechtlich möglich, aber de lege lata nach aktuellem Medienstaatsvertrag als Regelmaßnahme nicht durchführbar wäre, die Rahmenbedingungen auszugestalten wären. Neben der ausführlichen Anwendung der relevanten Urteile des Bundesverfassungsgerichts auf eine solche Konstellation enthält der Beitrag aus akutellem Anlass auch eine kurze Darstellung der ersten medienbezogenen Beihilfeentscheidung der Kommission für ein Förderprogramm, das von Dänemark ausdrücklich zur Abwendung von Nachteilen eingeführt wurde, die der dortige Mediensektor als Resultat staatlicher Vorsorgemaßnahme erlitten hat. |