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Zur Identifikation von Bestandteilen eines Mehrkomponentenvertrages im Anwendungsbereich des SOP 97-2 nimmt das Prinzip funktionaler Unabhangigkeit der Bestandteile (in der Verlautbarung selbst als „[not] essential to the functionality“, SOP 97-2.13) eine zentrale Bedeutung ein; es wird nur um die Bewertbarkeit der ausstehenden Leistung (SOP 97-2.10 i.V. m. 12) erganzt. Wenn es auch nicht explizit genannt wird, wird doch deutlich, dass das AcSEC bei funktionalen Abhangigkeiten davon ausgeht, dass es sich bei verschiedenen Leistungen um einen earnings process handelt, der nur insgesamt die Ertragsvereinnahmungsgrundsatze „realized or realizable“ und „earned“ (CON 5.83) erfullen kann (SOP 97-2.98). Anders als die EITF, die das Prinzip mit gleicher Begrundung diskutierte, es jedoch aus Vereinfachungsgrunden nicht in seine Regelungslosung aufnahm, hielt das AcSEC diese „auserst theoretische Rahmenkonzeption“ offensichtlich (zumindest bei Softwarevertragen) fur umsetzbar. |