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Schiedsverfahren und Mediation waren in der romischen Antike verbreitet. Schiedsverfahren stellten eine wirkungsvolle Alternative zum staatlich organisierten Zivilprozess (Kap. 21. Klinck) dar. In rechtlicher Hinsicht unterschieden sich Schiedsverfahren und Mediation ahnlich voneinander und vom Gerichtsverfahren wie heute (Wlassak 1896a, b): Schiedsverfahren wurden rechtsformlich durchgefuhrt und endeten mit einer verbindlichen Entscheidung, die – notfalls mit Hilfe der staatlichen Gerichtsordnung – durchgesetzt werden konnte. Uber Schiedsverfahren sind wir daher aus juristischen Quellen und aus uberlieferten Vertragsdokumenten gut unterrichtet. Anders verhalt es sich mit der Mediation, worunter hier ein Streibeilegungsmechanismus verstanden wird, bei dem eine dritte Person nur eine vermittelnde Rolle hat und keine verbindliche Entscheidung treffen kann. Ziel der Mediation ist es, die streitenden Parteien dazu zu bringen, selbst eine Losung ihres Konflikts zu finden und etwa einen Vergleich (transactio) abzuschliesen. Diese Form der Schlichtung oder Vermittlung ist, wegen ihrer rechtlichen Unverbindlichkeit, von den romischen Juristen nicht behandelt worden. Es existieren nur Hinweise in der sonstigen Uberlieferung. Im Folgenden wird zunachst das Schiedsverfahren behandelt und im Anschluss daran die Mediation. |