Können Angehörige der Patientin die Aufklärung durch den Arzt verhindern?
Autor: | T. Gaibler |
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Rok vydání: | 2009 |
Předmět: | |
Zdroj: | Der Gynäkologe. 42:579-584 |
ISSN: | 1433-0393 0017-5994 |
DOI: | 10.1007/s00129-009-2372-4 |
Popis: | Das verfassungsrechtlich geschutzte Selbstbestimmungsrecht fordert eine umfassende Information und Aufklarung der Patientin. Dies gilt einerseits hinsichtlich der Diagnoseaufklarung, also der Mitteilung des Befundes und der damit einhergehenden Prognose, andererseits fur die Eingriffsaufklarung. Nur die Patientin selbst darf auf eine umfassende Aufklarung verzichten. Die Angehorigen hingegen sind ebenso wenig berufen, uber den Kopf der Patientin hinweg zu entscheiden wie der behandelnde Arzt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine eigene Einsichts- und Entscheidungsfahigkeit der Patientin noch nicht, generell nicht oder nicht mehr gegeben ist. Im ersteren Fall ist bei minderjahrigen Patientinnen allerdings ein mit zeitlichem Vorlauf einsetzendes Vetorecht zu beachten, in den beiden letzteren Fallen werden die Angehorigen nicht ipso iure zu Vertretern oder Sachwaltern der Patientin, vielmehr bedarf es einer Betreuerbestellung uber das ortlich zustandige Vormundschaftsgericht. Auch das Betreuungsrecht sieht jedoch eine Berucksichtigung der Wunsche der betreuten Patientin vor, was wiederum bedeutet, dass dieser wesentliche Informationen nicht ganzlich vorenthalten werden durfen. |
Databáze: | OpenAIRE |
Externí odkaz: |