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Neben der Gestaltung der Systeme zur Sicherstellung der rechtlichen Zulassigkeit und Rechtsgemasheit eines IT-Systems ist im Rahmen der Technikentwicklung zusatzlich die Zulassigkeit der Entwicklung selbst zu beachten. Diese unterscheidet sich wegen der Zwecksetzung erheblich von der spateren Verwendung. Der Zweck der Technikentwicklung ist eigenstandig. Eine Ermachtigungsgrundlage, die etwa eine Datenverarbeitung zu Zwecken der Gefahrenabwehr zulasst, gewahrt nicht die Moglichkeit, gleiche Daten zur Entwicklung von Gefahrenabwehrtechnik zu verwenden. |