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Das Urheberrecht meidet qualitative Wertungen bei der Bestimmung des Werkbegriffs. Die Schöpfungshöhe für ein Werk wird dafür erstens interpretativ gebeugt, zweitens werden dem Werk mit Leistungsschutzrechten legislativ kleine Geschwister beigegeben – so den Lichtbild- und Filmwerken die ebenfalls geschützten Licht- und Laufbilder. Die Erweiterung der Schutzobjekte führt gemessen am Anspruch von §§ 1, 2 UrhG zu einem überschießenden Schutz. Ein Gesetz, welches dem Schutze „persönlicher geistiger Schöpfungen“ der „Literatur, Wissenschaft und Kunst“ dienen soll, behandelt Schnappschüsse wie große Kunst. Dies wird durch die Digitalisierung immer problematischer: Zum einen führt die vereinfachte Herstellung von Licht- und Laufbildern zu ihrer ungehörigen Vermehrung und Verwendung in digitaler Kommunikation. Zum anderen fällt der Aufwand als Kriterium für die Anerkennung eines Werks oder einer Leistung als schützenswert weg. Ohne die alten technischen Grenzen müssen Juristen ihre Arbeit machen: den Werkbegriff qualitativer verstehen und der Anwendung des Urheberrechts jenseits seiner Grenzen skeptisch gegenüberstehen. Der Urheberrechtsschutz sollte digitale Alltagsspuren nicht umfassen. |