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Betrachtet man das Phanomen der Begutachtungspraxis bei Lockerungsentscheidungen im Kontext des Strafens allgemein, so lassen sich daraus Implikationen fur den Charakter des Strafens und dessen Entwicklung sowie die Funktion bzw. die Bedeutung des Begutachtungswesens dafur herausarbeiten. Der Charakter des Strafens lasst sich am ehesten bestimmen und beschreiben zum einen anhand der Analyse der mit dem Strafen ausdrucklich verbundenen Zwecke, also seiner theoretischen Fundamentierung, der Objekte auf das es sich richtet, sowie der ihm „inoffiziell“ zugrundeliegenden Motivationen. Hierauf konnen durch eine Deutung der Vorgaben uber Begutachtungen bei Lockerungsentscheidungen Ruckschlusse gezogen werden. |