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Die Geschichte der Dampfkesselaufsicht beginnt in Preusen mit einem Erlas des Konigl. Ministeriums des Innern vom Jahre 1828, in welchem die Durchfuhrung bestimmter Vorsichtsmasregeln bei Anlage und Betrieb von Dampfmaschinen der Polizeibehorde ubertragen wurde. Bemerkenswert ist hierbei, das nur der Betrieb von Dampfmaschinen als gefahrlich angesehen wurde, wobei die eigentliche Quelle der Gefahr, der Dampfkessel, als ein weniger bedeutender Bestandteil der Maschine galt und gar nicht besonders erwahnt wurde. Hieraus ergab sich, das die nicht zum Maschinenbetrieb dienenden Dampfkessel, deren Zahl allerdings damals sehr gering war, zunachst keinen Bestimmungen unterlagen. Diese Auffassung dauerte noch an, als schon Konstruktionen ausgefuhrt wurden, bei denen Kessel und Maschine vollkommen getrennt waren. Erst im Jahre 1837 wurden die Vorschriften auf alle Kessel ausgedehnt; es behielten jedoch die nicht zum Maschinenbetrieb dienenden Dampfkessel einige Erleichterungen, die noch im Gesetz von 1856 hervortraten. |