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Gentechnische Arbeiten kennen Wissenschaftler schon lange bevor das Gentechnikgesetz den Begriff ins Gesetz aufgenommen hat. Grundlegende Bausteine, die heutige Verfahren in der Gentechnik erst moglich machen, wurden bereits in den 1960er Jahren entdeckt. So postulierte 1962 auf einem Kongress der Mikrobiologe Werner Arber Enzyme, die Desoxyribonukleinsaure (DNA) in Bakterien sequenzspezifisch zu spalten. Diese wurden spater als DNA‐Restriktionsendonukleasen bekannt und machten die Kombination von Erbmaterial auch zwischen verschiedenen Spezies erst moglich. Hierdurch konnte sich die moderne Molekularbiologie wesentlich weiterentwickeln. Neben diesen Restriktionsenzymen, die mittlerweile selbst gentechnisch hergestellt und optimiert werden, war die Entdeckung der DNA‐Ligasen ein weiterer Schritt in die Etablierung der Gentechnik. Denn die neu kombinierten DNA‐Fragmente mussten wieder so zusammengefugt werden, dass sie in Pro‑ und Eukaryonten repliziert, transkribiert oder/und translatiert werden konnten. Hierzu wurden bereits in den 1970er Jahren DNA‐Ligasen isoliert. Die Komponenten, die fur gentechnische Anwendungen benotigt wurden, gab es also schon lange bevor das GenTG in Deutschland in Kraft getreten ist. Die Entwicklung der modernen Molekularbiologie steht in direktem Zusammenhang mit ihrer breiten Anwendung in der Gentechnik. Dabei ist immer zu bedenken: Gentechnik ist die Neukombination von Erbmaterial, wie sie in der Natur nicht vorkommt, durch die letztlich ein gentechnisch veranderter Organismus (GVO) erzeugt wird. Diese Kombination findet also nicht durch naturliche Prozesse statt. Es stellt sich also die Frage, ob eine Methode GenTG‐relevant ist oder nicht. Naturlich vorkommende Organismen, sog. Wildtypen, so wie auch GVO konnen zudem fur Arbeitnehmer, die Bevolkerung oder die Umwelt ein Risikopotential besitzen. Denken wir zum Beispiel an pathogene Mikroorganismen. Daher wird z. B. mit humanpathogenen Organismen nur in entsprechend ausgerusteten Laboren bzw. Anlagen gearbeitet. Die Arbeiten mit diesen werden in Deutschland durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbeitSchG) und insbesondere durch die Biostoffverordnung (BiostoffV), das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) geregelt. Das GenTG kommt dann zur Anwendung, wenn diese Organismen als sog. Spender‑ oder Empfangerorganismen fur gentechnische Arbeiten verwendet werden. Dabei ist als „Spende“ die genetische Information (Teile oder das gesamte Erbmaterial) eines Organismus gemeint, wenn diese in einen Empfangerorganismus eingefugt werden soll. Als „Empfanger“ wird also der Organismus bezeichnet, der genetisches Material eines „Spenders“ aufnimmt. Das GenTG definiert dazu, was ein Organismus ist. Es mag sich fur Biologen, Biochemiker und Mediziner merkwurdig anhoren, dass es notwendig ist, den Begriff des Organismus im Sinne des Gesetzes zu definieren, leuchtet aber sofort ein, wenn man z. B. an das momentan stark wachsende Forschungsfeld der synthetischen Biologie denkt. Auch um gentechnische Verfahren von „nichtgentechnischen“ abzugrenzen, ist es erforderlich, eindeutig definierte Begriffe zu verwenden. Im Folgenden werden die Begriffe fur gentechnische Arbeiten (Abschn. 2.2.1), die durch das GenTG definiert bzw. darin aufgenommen wurden, erlautert. |