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Die rechtlichen Beziehungen eines Krankenhaustragers zu dem im Krankenhaus hauptamtlich tatigen Gynakologen gehoren entweder zum Arbeits- oder zum Beamtenrecht. Dies hangt von der Tragerschaft des Krankenhauses und der Ausgestaltung des Dienstverhaltnisses ab. Danach sind Krankenhausarzte Arbeitnehmer oder Beamte. Demgegenuber sind die niedergelassenen Gynakologen im Regelfall Arbeitgeber, wenn sie nicht selbst im Anstellungsverhaltnis zum Praxisinhaber stehen. Dabei ist davon auszugehen, dass der arztliche Beruf kein Gewerbe, sondern aufgrund der besonderen Qualifikation ein freier Beruf ist (§ 1I Satz 2 MBO-A). Ob dies allerdings fur die meisten Gynakologen zutrifft, erscheint fraglich. Die Merkmale eines freien Berufes sind das Fehlen eines Dienstverhaltnisses, das eigene wirtschaftliche Risiko der Berufsausubung und die therapeutische Verantwortung fur die Patienten (BVerfGE 11, 30). |