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Die Geschichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Hamburg ist durch die relative Eigenstandigkeit des Stadtstaats gepragt. Fruhzeitig gab es durchaus weit gehende Rechtsschutzverfahren, zunachst in Form von Rekursverfahren, dann in Form einer justizstaatlichen Losung vor den Zivilgerichten (II). Die in der Weimarer Republik institutionalisierte Verwaltungsgerichtsbarkeit stutzte sich auf ein damals fortschrittliches und rechtsschutzfreundliches Gesetz und leistete wesentliche Beitrage zu der sich entwickelnden Verwaltungsrechtsdogmatik (III). In der nationalsozialistischen Diktatur anderten sich die Rahmenbedingungen ebenso wie die Spruchpraxis, zu der vielbeachtete Grundsatzentscheidungen wie zur Ausklammerung von Masnahmen „staatspolitischer“ Natur von der gerichtlichen Kontrolle oder zur Umstellung des Polizeirechts auf das Fuhrerprinzip zahlen (IV). Der Text schliest mit einem Ausblick (V). |