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Nicht selten kundigen Banken ihren Kreditkunden Kredite unter Berufung auf die Geschaftsbedingungen der Banken fristlos. Die Grunde, die zu derartigen Kundigungen veranlassen, sind verschieden. Haufig sind es Pfandungen seitens der Glaubiger der Kreditnehmer, die auf deren Konten bei der kreditgebenden Bank im Vollstrek-kungswege zugreifen. Ist eine wesentliche Verschlechterung der Vermogenslage des Kreditkunden eingetreten, die die Erfullung der Kreditverbindlichkeiten gegenuber der Bank gefahrdet, kann die Bank nach Ziff. 19 Abs. 3 Banken-AGB die zur Verfugung gestellten Kredite aus wichtigem Grund fristlos kundigen. Ist die Kundigung berechtigt, werden die Kredite zur sofortigen Ruckzahlung fallig. |