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Das Verhältnis zwischen dem EuGH und den nationalen Verfassungsgerichten hat gerade im Bereich des Grundrechtsschutzes im Mehrebenensystem eine bewegte Vergangenheit. Suchte der Zweite Senat des BVerfG mit der erstmaligen Aktivierung der ultra-vires-Kontrolle im PSPP-Urteil die Konfrontation mit dem EuGH, zeigte sich der Erste Senat in den Beschlüssen zum „Recht auf Vergessen“ versöhnlicher: Erstmalig sollen auch die Unionsgrundrechte Prüfungsmaßstab vor dem BVerfG sein. Der Zweite Senat hat dies nun bestätigt. Der Beitrag setzt sich mit diesen Beschlüssen und der dortigen Argumentation kritisch auseinander, analysiert die Rechtslage davor und danach, würdigt die Folgewirkungen rechtlich sowie grundrechtspolitisch und zeigt auch mögliche Einflüsse auf die EMRK auf. |