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Wenn es bei Verfahren in Kindschaftssachen um die Frage geht, ob Kinder moglicherweise in Obhut genommen werden mussen oder welche offentlichen Hilfen unter Umstanden erforderlich sind, um schadlichen Entwicklungen entgegenzuwirken, gelten andere rechtliche Vorgaben und sind spezifische Anforderungen an eine Begutachtung zu stellen. Insbesondere ist abzuwagen, welche Risiken mit einem Verbleib der Kinder in der Herkunftsfamilie verbunden sind, wie man diesen Risiken und Umstanden begegnen kann und mit welchen belastenden Folgen bei Inobhutnahme der Kinder gerechnet werden kann. Die Kommunikation des Gutachters mit dem Jugendamt sollte moglichst transparent sein, um dem Eindruck von wechselseitigen Gefalligkeiten vorzubeugen. Daher werden hier das gutachterliche Vorgehen, der dafur verfahrensrechtlich vorgegebenen Handlungsspielraum und die spezifischen Risiken, die mit solchen Gutachten verbunden sind, erlautert und kritisch zur Diskussion gestellt. |