MIGRATION MANAGEMENT WITHIN FAMILY REUNIFICATION
Autor: | Sina Fontana |
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Rok vydání: | 2019 |
Předmět: | |
Zdroj: | Administrative law and process. :47-64 |
ISSN: | 2617-8354 2227-796X |
DOI: | 10.17721/2227-796x.2019.4.05 |
Popis: | Zu den Aufenthaltszwecken des Aufenthaltsgesetzes gehort auch der Familiennachzug. Die Erteilung des Aufenthaltstitels ist grundsatzlich als Anspruch ausgestaltet und bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erteilen. Im Zuge der fortdauernden Fluchtmigration ist der Familiennachzug in den Fokus der Debatten uber Moglichkeiten der Begrenzung der Fluchtmigration geraten. Da sich aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG uber den Schutz von Ehe und Familie zwar kein Anspruch auf Einreise ergibt, wohl dessen Schutzgehalt bei der Ausgestaltung von Vorschriften zum Familiennachzug zu berucksichtigen ist, sind die gesetzgeberischen Handlungsspielraume beschrankt. Der deutsche Gesetzgeber hat beschlossen, dass der Familiennachzug zu subsidiar Schutzberechtigten beschrankt werden soll. Bei dem subsidiaren Schutz handelt es sich um einen unionsrechtlich gepragten Schutztatbestand, der neben das nationale Asylrecht und den ebenfalls unionsrechtlich gepragten Fluchtlingsschutz tritt. Fur all diese Schutztatbestande gelten jeweils unterschiedliche Voraussetzungen. Bei Anerkennung wird jeweils ein humanitarer Aufenthaltstitel erteilt, der sich je nach Schutzstatus von der Dauer her unterscheidet. Wahrend im Falle der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Fluchtlingseigenschaft der Aufenthaltstitel zunachst fur die Dauer eines Jahres erteilt wird, betragt die Dauer im Falle des subsidiaren Schutzes lediglich ein Jahr. In allen Fallen besteht die Moglichkeit der Verlangerung. Diese unterschiedliche Aufenthaltsdauer und die geringere Bleibeperspektive sind Anknupfungspunkt der Beschrankung des Familiennachzugs fur subsidiar Schutzberechtigte in § 36a AufenthG. Familienangehorigen eines subsidiar Schutzberechtigten kann aus in der Vorschrift beispielhaft konkretisierten humanitaren Grunden ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Der Familiennachzug wird aus nun vom Vorliegen weiteren Voraussetzungen neben der familiaren Bindung abhangig gemacht und ist zudem nicht als Anspruch, sondern als Ermessenvorschrift ausgestaltet. Zudem ist die Zahl der Visa auf 1000 monatlich begrenzt. Gegen diese Beschrankung des Familiennachzugs wurden aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie auf den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gestutzte Bedenken erhoben. Hiervon ausgehend nimmt der nachfolgende Beitrag eine verfassungsrechtliche Analyse vor. |
Databáze: | OpenAIRE |
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