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Die Erstattungsfahigkeit durch die Krankenkassen ist wesentliche Voraussetzung bei der Etablierung von Fernbehandlungsleistungen in der Regelversorgung des Gesundheitsmarktes im Bundesgebiet und damit auch fur die Erreichung der durch die Fernbehandlung angestrebten Ziele hinsichtlich bestehender Versorgungslucke und erwarteter Effizienzgewinne. Uber 89 % (72,8 Mio.) der deutschen Bevolkerung war im Jahr 2018 gesetzlich krankenversichert, nur ein Bruchteil davon verfugt uber eine private Krankenzusatzversicherung. Der erste Schritt hin zu einer Schaffung einer dahingehend offenen Rechtslage wurde 2011 mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG) geschaffen, durch das § 87 Abs. 2a S. 7 SGB V eingefugt wurde, welcher dem Bewertungsausschuss auferlegt zu prufen, inwieweit telemedizinische Leistungen erbracht werden und es erforderlich ist, den Einheitlichen Bewertungsmasstab (EBM) entsprechend anzupassen. Dadurch sollte ausweislich der Gesetzesbegrundung die Einfuhrung der Telemedizin – gemeint ist in diesem Kontext wohl in erster Linie die Fernbehandlung – zur Verbesserung der Versorgung vor allem im landlichen Raum gefordert werden. Der Gesetzgeber betont regelmasig seine Intention, telemedizinische Leistungen im EBM ausbauen zu wollen und mit entsprechenden Zuschlagen zu fordern. Bedauerlicherweise erfolgt dabei keine notwendige Unterscheidung zwischen Fernbehandlung und Kollaboration von Arzten, welchen ganzlich unterschiedliche Wertungen zu Grunde liegen und welche andere Effizienzgewinne mit sich bringen. |