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Wahrend die Begriffe „Eigentum“ und „Besitz“ umgangssprachlich oft gleichgesetzt werden, sind diese bei der Betrachtung von faktischem Eigentum streng voneinander zu unterscheiden. Nach § 903 (1) BGB kann der Eigentumer rechtlich uber eine Sache verfugen, d. h. er kann bestimmen, was mit seinem Eigentum geschehen soll, soweit dadurch kein Recht Dritter verletzt wird. Der Eigentumer kann somit uber sein Eigentum verfugen, wie er mochte. Er kann es nutzen wie er mochte, kann es verschenken, vernichten und entsorgen, anderen den Gebrauch des Gegenstandes verbieten oder aber den Gegenstand an Dritte verleihen oder vermieten. |