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Die Gleichheit der Mitgliedstaaten ist im Unionsrecht in zweierlei Sinne bedeutsam. Der im Völkerrecht als Funktionsbedingung dieser Rechtsordnung bestehende Grundsatz der souveränen Staatengleichheit zeigt sich vor allem bei der Ausgestaltung des von den Mitgliedstaaten zu verantwortenden Vertragsrechts, konkret bei den Regeln über die Zusammensetzung der Organe und manchen Bestimmungen über die Einstimmigkeit. Rechtssystematisch davon zu scheiden ist die Gleichheit der Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 2 EUV, soweit sie der Unionsgewalt unterworfen sind; hier geht es um elementare Gerechtigkeitsanforderungen. Beide Grundsätze werden in ihrer Bedeutung für das Unionsrecht analysiert. |