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Der EuGH hat entschieden, die Schadensersatzklage im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik in Anwendung zu bringen. Mit diesem Schritt unterwirft der EuGH auch diesen intergouvernementalen Bereich dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und konstitutionalisiert ihn insofern weiter als bisher. Trotz des ersten Anscheins steht diesem Vorgehen das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung nicht entgegen. Bei genauer Betrachtung zeigt sich, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte nicht geeignet gewesen wären, den Schadensersatzantrag zu beurteilen. Das Urteil ist zudem als Ausdruck einer allgemeinen Tendenz der EuGH-Rechtsprechung zu begreifen, den Rechtsschutz im Bereich der GASP zu stärken; eine Entwicklung, die den Beitritt der EU zur EMRK wahrscheinlicher werden lässt. |